Das Volk der 400 Euro Jobber

Die Zeitungen sind voll mit Stellenanzeigen, allerdings will man nur 400 Euro Jobber einstellen. Oft aber umgehen viele Firmen die Voraussetzungen, die wirklich diesem 400 Euro Job entsprechen. Die Grenze für die sogenannten „Mini-Jobs” liegt bei einem Entgelt von 400 € monatlich. Die zuvor geltende Regelung, nach der die Arbeitszeit unter 15 Wochenstunden liegen musste, ist ersatzlos entfallen. Durch den Wegfall dieser Zeitgrenze ist seit 1. April 2003 ein Nachweis der tatsächlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers nicht mehr erforderlich. Innerhalb der Grundzone bis 400 € werden sämtliche auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern und Sozialabgaben durch die vom Arbeitgeber zu zahlende Pauschalabgabe in Höhe von 30 % abgegolten.

Die Pauschalabgabe teilt sich derzeit wie folgt auf :

· 15 % Rentenversicherung mit Aufstockungsoption für Arbeitnehmer
· 13 % Krankenversicherung (statt bisher 10 %)
· 2 % Pauschalsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag)

Bei schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen einer Dauerbeschäftigung saisonbedingt unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist für die Beurteilung, ob eine geringfügige Beschäftigung oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, die Summe aller Verdienste für den Zeitraum von zwölf Monaten ab Einstellungsdatum (z.B. 1. Oktober) maßgeblich. Angenommen, in den Monaten Oktober bis Mai verdient der Arbeitnehmer mit dem Minijob monatlich 600 Euro, in den Monaten Juni bis September jedoch nur 250 Euro: Er kommt dann auf einen durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 483,80 € und liegt über der 400 € Grenze. Die Beschäftigung ist daher nicht mehr geringfügig und somit sozialversicherungspflichtig. Bei der Berechnung des Lohnes ist zu beachten, dass bei Tarifbindung der tariflich geschuldete Betrag zugrunde zu legen ist, auch wenn tatsächlich ein geringerer Lohn vereinbart sein sollte. Außerdem sind gegebenenfalls Urlaubs- und Weihnachtsgeld einzubeziehen. Wenn Sie 12 Monatsgehälter à 400 Euro und dazu noch Weihnachtsgeld zahlen, liegen Sie selbstverständlich über dem Schnitt von 400 Euro! Sie müssen für jeden geringfügig Beschäftigten zum Ende des Kalenderjahres eine Jahresmeldung bei der Bundesknappschaft abgeben. Übersteigt das bis dahin gezahlte Gehalt den Durchschnitt von 400 Euro wesentlich, überprüft die Knappschaft Bahn See ( früher: „Bundesknappschaft“), ob es sich nicht doch um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handelt. Aufgrund der Tatsache, dass Sonderzahlungen wie beispielsweise Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld Standard sind, gelten aber recht hohe Toleranzgrenzen.

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer darüber aufklären, dass dieser die Möglichkeit hat, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten und den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung (15 %) auf den allgemeinen Rentenversicherungsbeitrag (2008 = 19,9 %) aufzustocken. Der Arbeitnehmer hat dies seinem Arbeitgeber gegenüber schriftlich zu erklären. Durch diese Aufstockung entstehen vollwertige Pflichtbeiträge, durch die der Arbeitnehmer volle Leistungsansprüche in der Rentenversicherung erwirbt. Der Arbeitgeber zieht den Anteil des Beschäftigten (4,9 %) von dessen Lohn ab und führt ihn zusammen mit der Pauschalabgabe ab. Der Verzicht auf die gesetzlich als Regelfall vorgesehene Rentenversicherungsfreiheit gilt bei mehreren nebeneinander ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen für alle Beschäftigungen.

Für geringfügig Beschäftigte und Arbeitgeber – clever handeln
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