Mietzuschuss, Wohngeld und Prämien

Manche Änderungen zum Wohl des Volkes möchte ich hier auch mal aufführen. Es ist ja nicht
alles schlecht, doch ich denke, dass mit Voraussicht dieses Gesetz geändert wurde, da bald
kaum einer mehr seine Mieten zahlen kann. Wenn die Geier für Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit
über den Firmen kreisen, wird so mancher vor dem Problem stehen und sich fragen, wie bezahle
ich meine Miete?

Am 1. Januar 2009 traten mit der Wohngeldreform wesentliche Leistungsverbesserungen in Kraft.
Mit dieser Reform wird das Wohngeld deutlich erhöht und es erreicht mehr Menschen, insbeson-
dere Haushalte mit geringen Erwerbseinkommen und Rentnerinnen und Rentner. Diese Leistungs-verbesserungen sollen den Bürgern rückwirkend zum 1. Oktober 2008 in Form eines einmaligen zusätzlichen Wohngeldbetrages zugute kommen. Maßgebend für die Leistung dieses Einmalbetra-
ges ist der Wohngeldbezug in mindestens einem der Monate Oktober 2008 bis März 2009. Die
Höhe richtet sich nach der Anzahl der zu be-rücksichtigenden Personen. Zum Beispiel erhält ein Wohngeldhaushalt mit einem zu be-rücksichtigenden Haushaltsmitglied 100 Euro, mit
zwei zu berücksichtigenden Haus-haltsmitgliedern 130 Euro. Ein gesonderter Antrag ist dafür
nicht erforderlich.

Wohngeld für Mieter und Eigentümer
Wohngeld gibt es
• als Mietzuschuss für Personen, die Mieter einer Wohnung oder eines Zim-mers sind,
• als Lastenzuschuss für Personen, die Eigentum an selbst genutztem Wohn-raum haben.

Unerheblich für die Leistung des Zuschus-ses ist, ob der Wohnraum in einem Altbau oder
Neubau liegt und ob er öffentlich ge-fördert, steuerbegünstigt oder frei finanziert worden
ist. Wohngeld ist kein Almosen des Staates. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat
darauf einen Rechtsanspruch. Der Höchstbetrag für die zu-schussfähige Miete liegt bei
330 Euro und damit über der von ihm zu zahlen-den monatlichen Miete. Bei der Wohn-
geldleistung wird daher nur die tatsäch-lich zu
zahlende Miete von 285 Euro zuzüglich des Betrages für Heizkosten in Höhe von 24 Euro,
also insgesamt 309 Euro berücksichtigt.

• Für eine gleichartige Wohnung im sel-ben Ort beträgt die Brutto-Kaltmiete 350 Euro
im Monat. In diesem Fall wird bei der Wohngeldermittlung nur der Höchstbetrag für die zuschussfähige Miete, nämlich 330 Euro, zuzüglich des Betrages für Heizkosten in Höhe
von 24 Euro, also insgesamt 354 Euro berück-sichtigt. Quelle: bmvbs.bund.de

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