Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger sind verfassungswidrig

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news-150x150Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts: Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger sind verfassungswidrig! Kommentar zum nachfolgend im Original abgedruckten Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Karlsruhe aus dem Jahr 2010.

Das Urteil erklärt grundsätzlich jegliche Form von finanziellen Sanktionen (Leistungskürzung) für rechtswidrig und betrifft damit womöglich mehrere zehntausend Hartz-IV-Empfänger, die auf Grund welcher Umstände auch immer von Arbeitsämtern oder Job-Center mit Leistungskürzungen belegt worden sind. Die Betroffenen sind aufgefordert, gegen solche Sanktionen Widerspruch (auch rückwirkend) einzulegen und die ihnen vorenthaltenen Beträge nachzufordern. Dieses sollte SCHRIFTLICH (am besten mit “Einschreiben”) mit der Forderung nach schriftlicher Bestätigung des Eingangs des Schreibens geschehen, damit die betroffenen Dienststellen im Falle einer notwendigen gerichtlichen Auseinandersetzung nicht behaupten können, dass sie angeblich nie etwas erhalten haben. Denn mündlich -selbst in Gegenwart eigener Zeugen- abgegebene Erklärungen sind vor Gericht relativ wertlos. Zugleich betrifft dieses Urteil indirekt auch alle Mitarbeiter von Arbeitsämtern oder Job-Center. Sie machen sich bei der Verhängung solcher rechtswidrigen Sanktionen bis 2010 rückwirkend wegen fahrlässiger Körperverletzung, ab sofort sogar wegen vorsätzlicher Körperverletzung strafbar und müssen sich dafür nach Strafanzeige mit verbundenem Strafantrag gegebenenfalls auch vor Gericht verantworten. Dabei gilt das rechtliche Grundsatzprinzip, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Götz Bockmann

DAS URTEIL DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS IM ORIGINAL:

Begründung der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen nach $31 SGB-II: Am 09.02.2010, 1 BvL 1/09 – 1 BvL 3/09 – 1 BvL 4/09, nachfolgend BVerfG-Urteil genannt, entschied das Bundesverfassungsgericht über die Gewährleistung und die Vorgehensweise bei der Bestimmung des sozio-kulturellen Existenzminimums gemäß Artikel 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 1 des Grundgesetzes. Zitat Leitsatz 1 BVerfG-Urteil:

1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.

Dieser Anspruch besitzt absoluten Charakter und ist vom Grundsatz her unverfügbar. Zitat Leitsatz 2 BVerfG-Urteil:

2. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.Der im zweiten Leitsatz aufgeführte absolute und grundsätzlich unverfügbare Anspruch wird in der Begründung des BVerfG-Urteils als ein stets zu gewährleistender bestimmt. Zitat Randziffer 137 BVerfG-Urteil:

Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 91, 93 ; 99, 246 ; 120, 125 ). Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig.

Der oben unter Randziffer 137 genannte stete Anspruch bestimmt, dass das Existenzminimum niemals unterschritten werden darf. Unter Randziffer 134 wird ausgeführt, dass der Staat dies stets zu gewährleistende Existenzminimum (jedes Grundrechtsträgers) zu gewährleisten hat. Zitat Randziffer 134 BVerfG-Urteil: a) Art. 1 Abs. 1 GG erklärt die Würde des Menschen für unantastbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt, sie zu achten und zu schützen (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 115, 118 ). Als Grundrecht ist die Norm nicht nur Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates.

Der Staat muss die Menschenwürde auch positiv schützen (vgl. BVerfGE 107, 275 ; 109, 279 ). Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür dem Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen.

Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt (vgl. BVerfGE 87, 209 ) und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann.

Das Bundesverfassungsgericht bestimmt weiter, dass die gesamte physischen Existenz, seine zwischenmenschlichen Beziehungen und eine Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben des Menschen (vom Staat) zu sichern ist. Zitat Randziffer 135 BVerfG-Urteil: b) Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind.

Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit (vgl. BVerfGE 120, 125 ), als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ; auch BVerwGE 87, 212 ).

Aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten steten Anspruchs auf das zuvor genannte Existenzminimum innerhalb von ausgeprägten sozialen Bezügen sind auch zeitweilige Einschränkungen nicht mehr möglich. • Sanktionen nach §31 SGB-II, d. h. Einschränkungen dieser stets zu gewährleistenden Ansprüche, sind daher verfassungswidrig und nicht mehr zulässig. Gemäß Randziffer 148 wird das beschriebene Existenzminimum durch den Regelsatz und weitere Leistungen wie Krankenversicherung und Kosten für Unterkunft und Heizung gesichert. Zitat Randziffer 148 BVerfG-Urteil:

a) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts dient nach der Definition in § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. beziehungsweise in § 20 Abs. 1 SGB II n.F. sowohl dazu, die physische Seite des Existenzminimums sicherzustellen, als auch dazu, dessen soziale Seite abzudecken, denn die Regelleistung umfasst in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Anderen von der verfassungsrechtlichen Garantie des Existenzminimums umfassten Bedarfslagen wird im Sozialgesetzbuch Zweites Buch durch weitere Ansprüche und Leistungen neben der Regelleistung Rechnung getragen. Die Absicherung gegen die Risiken von Krankheit und Pflegebedürftigkeit wird durch die Einbeziehung von Arbeitslosengeld II- und Sozialgeldempfängern in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a und § 10 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a und § 25 SGB XI und die Leistungen zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II gewährleistet.

Besonderer Mehrbedarf wird zum Teil nach § 21 SGB II gedeckt. § 22 Abs. 1 SGB II stellt die Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem individuellen Bedarf sicher. Unter Randziffer 137 bestimmt das Bundesverfassungsgericht, dass das Existenzminimum stets zu gewährleisten ist.

Für bestimmte Anschaffungen, Das BVerfG hat in Randziffer 150 das Beispiel Winterkleidung gewählt, gilt das Ansparprinzip. Dies Beispiel und der nachfolgende Text unter Randziffer 150 zeigt, dass das Bundesverfassungsgericht keinerlei Unterdeckung des Existenzminimums zulässt. Zitat Randziffer 150 BVerfG-Urteil: c) Es ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Sozialgesetzbuch Zweites Buch dazu übergegangen ist, einmaligen Bedarf, der nur in unregelmäßigen Abständen, etwa zur Anschaffung von Winterkleidung, entsteht, durch Anhebung der monatlichen Regelleistungen in der Erwartung zu decken, dass der Hilfebedürftige diesen erhöhten Anteil für den unregelmäßig auftretenden Bedarf zurückhält.

Eine verfassungswidrige Unterdeckung einmaligen Bedarfs hat der Gesetzgeber mit § 23 Abs. 1 SGB II zu vermeiden versucht. Danach können Hilfebedürftige ein Darlehen erhalten, wenn ein unvermutet auftretender und unabweisbarer einmaliger Bedarf durch angesparte Mittel nicht gedeckt werden kann.

Das Darlehen wird zwar in den nachfolgenden Monaten dadurch getilgt, dass der Grundsicherungsträger 10 % von der Regelleistung einbehält. In Anbetracht der Ansparkonzeption des Gesetzgebers ist diese vorübergehende monatliche Kürzung der Regelleistung jedoch im Grundsatz nicht zu beanstanden. Verfassungsrechtlich unbedenklich sind zeitliche Unterschreitungen (nur) unter dem Gesichtspunkt des Ansparprinzips und nur in engen prozentualen Grenzen; hier werden 10% als zulässig genannt.

Es handelt sich bei dem genannten Verfahren vor allen Dingen um die Sicherung des Bedarfs eines Hilfebedürftigen im Rahmen von zeitlichen Verschiebungen innerhalb des Regelsatzes. Diese zusätzliche Hilfe führt insgesamt zu keiner Absenkung oder Erhöhung des Regelsatzes.

Das vom Bundesverfassungsgericht gewählte Beispiel zeigt jedoch im praktischen auf, dass keinerlei Spielraum für eine sonstige Unterdeckung des Existenzminimums besteht. Sanktionierungen gemäß § 31 SGB-II sind verfassungswidrig. Zusammenfassung:  Die Berechnung des Regelsatzes kann prinzipiell nur dann verfassungswidrig sein, wenn ein grundsätzlicher Anspruch darauf überhaupt besteht Diesem Zusammenhang folgend, hat das Bundesverfassungsgericht am 09. Februar 2010 geurteilt, dass das Existenzminimum — repräsentiert durch den Regelsatz, die Kosten der Unterkunft und weitere Leistungen — stets durch den Staat zu gewährleisten ist.:

Die Begründungen im Einzelnen:

1. Der Anspruch (jedes Grundrechtsträgers) muss durch den Staat gesichert werden (Randziffer 134)

2. Die gesamte physischen Existenz, zwischenmenschlichen Beziehungen und eine Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ist einbezogen (Randziffer 135)

3. Das BVerfG definiert den steten unverfügbaren Anspruch (Randziffer 137 i. V. mit Randziffer 133; auch als absolut im zweiten Leitsatz bestimmt)

4. Das beschriebene Existenzminimum wird durch den Regelsatz und weitere Leistungen wie Krankenversicherung und Kosten für Unterkunft und Heizung beschrieben (Randziffer 148).

http://www.onlinezeitung24.de/article/4439