Das ist mal eine Meldung, die vielen Panik in die Augen treibt. Es wird aber auch viele geben, die sich über so eine Anpassung freuen werden. „Ausschlusstatbestand Ausländer“ so steht es in den neuesten Bestimmungen der Arbeitsagentur. Die Fachlichen Hinweise zu § 7 SGB II und die Arbeitshilfen „Ausländer – Ansprüche nach dem SGB II“ werden in Kürze angepasst und nach Beendigung des Abstimmungsprozesses neu veröffentlicht. Darüber hinaus ist zum 20.03.2012 die Veröffentlichung eines Geschäftsprozesses „Ausschlusstatbestand Ausländer“ vorgesehen.
Damit finden die Ausschlussgründe nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB II auf die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten des EFA wieder Anwendung.
Dies betrifft die Staatsangehörigen der folgenden Staaten:
•Belgien
•Dänemark
•Estland
•Frankreich
•Griechenland
•Irland
•Island
•Italien
•Luxemburg
•Malta
•Niederlande
•Norwegen
•Portugal
•Schweden
•Spanien
•Türkei
•Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
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Die Bundesrepublik Deutschland hat für Leistungen nach dem SGB II einen Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) erklärt. Dieser ist mit Wirkung zum 19.12.2011 in Kraft getreten. Damit finden die Leistungsausschlussgründe nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB II ab dem 19.12.2011 auf Angehörige der EFA-Staaten wieder Anwendung.