Zu den Privatpatienten zählen auch Asylanten

Inländerdiskriminierung?

Zu den Privatpatienten zählen auch Asylanten, die aufgrund der Gesetzeslage nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung werden können und von den Gemeinden deshalb in der privaten Krankenversicherung versichert werden. – Prof.Günther Beuche –

Fakt ist, dass Migranten von der Zuzahlung befreit sind und es für sie auch keine Wirtschaftlichkeitsprüfung gibt.

Asylsuchende haben keinen Anspruch auf eine gesetzliche Krankenversicherung. Diese Leistungen werden privat von den Kommunen abgerechnet. Asylbewerber/ Flüchtlinge – GKV-Spitzenverband

Der medizinische Behandlungsanspruch für Asylbewerber richtet sich nach der Dauer des Aufenthaltes in Deutschland.

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Asylsuchende sind grundsätzlich nicht gesetzlich krankenversichert, sondern haben im Krankheitsfall Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). In Abhängigkeit von Aufenthaltsdauer und -status definiert das Gesetz unterschiedliche Leistungsniveaus.

Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt Art und Höhe der Sozialleistungen für Asylsuchende sowie für weitere durch das Ausländerrecht definierte Personenkreise, etwa für Geduldete oder Bürgerkriegsflüchtlinge. In Abhängigkeit von Aufenthaltsdauer und -status definiert das Gesetz unterschiedliche Leistungsniveaus. Zu den Sozialleistungen des AsylbLG zählen auch Leistungen der gesundheitlichen Versorgung.

Asylsuchende sind grundsätzlich nicht gesetzlich krankenversichert, sondern haben im Krankheitsfall Ansprüche nach dem AsylbLG.

Der Anspruch nach § 4 AsylbLG umfasst:

– ärztliche Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln sowie Gewährung sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen

– Gewährung von ärztlicher und pflegerischer Hilfe und Betreuung, von Hebammenhilfe sowie von Arznei-, Verbandmitteln für Schwangere und Wöchnerinnen

– Verabreichung amtlich empfohlener Schutzimpfungen, Vorsorgeuntersuchungen (neu durch Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz)

Zuständig für die Umsetzung dieses Leistungsanspruchs sind die Länder bzw. die von ihnen per Landesgesetz bestimmten Behörden. Innerhalb der ersten 15 Monate des Aufenthalts in Deutschland (sogenannte Wartezeit) wird bzw. wurde dies zumeist über die Ausgabe von speziellen Behandlungsscheinen durch die Sozialämter sichergestellt. Die gesetzlichen Vorgaben der §§ 4 und 6 AsylbLG sind generalklauselartig formuliert und somit auslegungsbedürftig. Die Leistungsgewährung wird demnach in das Ermessen der kommunalen Leistungsträger gestellt.

Nach der Wartezeit werden die Asylsuchenden gemäß § 264 Abs. 2 SGB V auftragsweise von der gesetzlichen Krankenkassen betreut. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK), mit der Sie nahezu dieselben Leistungen erhalten wie gesetzlich Krankenversicherte. Die Krankenkassen erhalten die Aufwendungen und einen Verwaltungskostenanteil von den Trägern des AsylbLG erstattet.

Landespezifische Vereinbarungen möglich

Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Betreuung in Absatz 2 sieht § 264 Abs. 1 SGB V die Möglichkeit einer auftragsweisen Betreuung durch die Krankenkassen auch innerhalb der Wartezeit vor. Hierfür muss eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden. Auf Basis dieser gesetzlichen Regelung wurde bereits im Jahr 2005 in Bremen mit der AOK Bremen/Bremerhaven die Vereinbarung geschlossen, die heute als „Bremer Modell“ bezeichnet wird und die die Ausgabe der eGK an Asylsuchende vorsieht. Seit dem Jahr 2012 besteht eine weitere Landesvereinbarung zwischen der AOK Bremen/Bremerhaven und der Freien und Hansestadt Hamburg. In beiden Fällen leistet die Krankenkasse gegen Erstattung der vollen Aufwände durch die zuständigen Träger des AsylbLG (inklusive Verwaltungskostenersatz).

Vor dem Hintergrund der zunehmenden Flüchtlingszahlen sind ab August 2015 – nach Kenntnis des GKV-Spitzenverbandes – in sechs weiteren Ländern Vereinbarungen nach § 264 Abs. 1 SGB V geschlossen worden (Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz).

Die bestehenden acht Vereinbarungen folgen einem einheitlichen Grundmuster, in Details weichen sie jedoch – auch hinsichtlich konkreter Leistungsansprüche, insbesondere bei genehmigungspflichtigen Antragsleistungen – voneinander ab. Die Landesvereinbarungen führen nur zum Teil dazu, dass in diesen Ländern auch eine flächendeckende Betreuung durch die Krankenkassen und damit Ausgabe der eGK an alle Leistungsberechtigten erfolgen kann. Denn in den Flächenländern Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz ist die Beauftragung der Krankenkassen jeweils davon abhängig, dass die einzelnen Kommunen/Gemeinden ihr Beitrittsrecht zur Landesvereinbarung auch tatsächlich erklären.

Rahmenempfehlung vereinbart

Nach der mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz am 24.10.2015 in Kraft getretenen Neuregelung des § 264 Abs. 1 SGB V hat der GKV-Spitzenverband mit den auf Bundesebene bestehenden Spitzenorganisationen der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zuständigen Behörden Rahmenempfehlungen zu vereinbaren. Darin sind für die nach § 264 Abs. 1 SGB V auftragsweise zu betreuenden Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG insbesondere die Umsetzung der leistungsrechtlichen Regelungen, die Abrechnung und die Abrechnungsprüfung der Leistungen sowie der Ersatz der Aufwendungen und der Verwaltungskosten der Krankenkassen zu regeln.

Die Verhandlungen wurden inzwischen abgeschlossen. Die Bundesrahmenempfehlung wurde am 27.05.2016 unterzeichnet.

Die an Asylsuchende im Rahmen der Auftragsverwaltung ausgegebene eGK kann gemäß § 291 Absatz 2 SGB V (neu durch Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz) ab 1. November 2016 eine entsprechende Statuskennzeichnung enthalten.
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz brachte keine substantielle Besserung

Die durch die steigenden Flüchtlingszahlen bedingte Zunahme der auftragsweise von den Krankenkassen betreuten Personen stellt für die GKV – nicht zuletzt wegen der divergierenden landesspezifischen Regelungen – eine erhebliche administrative Herausforderung dar; eine finanzielle Belastung der GKV entsteht dagegen infolge der gesetzlichen Regelungen über die Kostenerstattung durch die Träger des AsylbLG nicht.

Insgesamt ist festzustellen, dass ein einheitlicher Zugang zu Leistungen der gesundheitlichen Versorgung für Asylsuchende in den ersten 15 Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland nicht besteht und in Anbetracht der gesetzlichen Vorgaben und der föderalen Rahmenbedingungen auch nicht erreicht werden kann. Die Neuerungen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes brachten nach Einschätzung des GKV-Spitzenverbandes insofern keine substantielle Besserung. Weiterhin bleibt es dabei, dass für die Länder die auftragsweise Einbindung der Krankenkassen und für eine Vielzahl der Kommunen der Beitritt zu einer ggf. bestehenden Landesvereinbarung optional ist.

Nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes haben die nach Deutschland geflüchteten Menschen Anspruch auf eine angemessene gesundheitliche Versorgung. Es liegt in gesamtstaatlicher Verantwortung, ihnen bundesweit den gleichen Zugang zu den erforderlichen Leistungen zu gewähren. Entsprechend hatte der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes bereits im September 2015 an Bund, Länder und Kommunen appelliert, eine bundesweit geltende Regelung herbeizuführen, die eine einheitliche und angemessene medizinische Versorgung von Asylsuchenden ermöglicht. Zugleich hatte sich der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes zur Mitverantwortung der Solidargemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten bekannt und die Bereitschaft der gesetzlichen Krankenversicherung bekräftigt, den Ländern und Kommunen mit ihrem Know-how und ihrer Infrastruktur als verlässlicher Kooperationspartner zur Verfügung zu stehen.

https://www.gkv-spitzenverband.de/presse/themen/fluechtlinge_asylbewerber/fluechtlinge.jsp