Fukushima grüßt Deutschland

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strahlenwerteFukushima grüßt Deutschland – Nach Dauerregen im Süden und in der Mitte teilweise stark erhöhte Strahlenwerte! Wen wundert es, wenn die Leute krank werden?
Ionisierende Strahlung

Energieübertragung durch energiereiche Teilchen (z.B. bei Alpha-, Beta-, oder Neutronenstrahlung) oder elektromagnetischen Wellen (z.B. bei Röntgen- oder Gammastrahlung), die eine Ionisierung von Atomen hervorrufen kann. Die Energie dieser Strahlung muss deshalb eine minimale Energieschwelle überschreiten. Ionisierende Strahlung wird von Radioaktiven Stoffen oder aber z.B. auch von einer Röntgenröhre oder einem Beschleuniger erzeugt und ausgesandt.

Strahlenexposition

Jede Einwirkung ionisierender Strahlung auf den menschlichen Körper.

Äußere Strahlenexposition: Strahlenexposition durch Einstrahlung von Außen (z.B. Röntgenaufnahme, etc.)

Innere Strahlenexposition: Exposition durch Inkorporation von Radionukliden (z.B. Aufnahme durch Nahrung (Ingestion) oder mit der Atemluft (Inhalation))

(Effektive) Dosis

Die effektive Dosis, welche eine Person aufgrund (ionisierender) Strahlung, aufnimmt, kann als Maẞzahl für die gesundheitliche Schädigung dieser Person herangezogen werden. Die Einheit für die effektive Dosis ist das Sievert, abgekürzt Sv. Da 1 Sv eine verhältnismäẞig hohe Dosis bedeutet, werden oft kleiner Einheiten verwendet; so etwa das Millisievert (mSv) – ein Tausendstel des Sv – oder das Mikrosievert – ein millionster Teil des Sv.

Direkte gesundheitliche Schäden, „Strahlenkrankheit“, sindt erst ab einer effektiven Dosis von etw 1 Sv oder 1000 mSv zu erwarten.

Um das Risiko von Folgeschäden (Krebsentstehung) so gering als möglich zu halten, bestehen internationale Grenzwerte für die Strahlenbelastung des Menschen. Beruflich strahlenexponierte Personen dürfen einer jährlichen Strahlenbelastung von bis zu 20 Millisievert ausgesetzt sein, für Einzelpersonen der Bevölkerung gilt ein jährlicher Dosisgrenzwert von 1 Millisievert.

Die natürliche jährliche Strahlenbelastung der Österreicher beträgt etwa 2-3 Millisievert.

Dosisleistung

Die Dosisleistung einer Strahlenquelle ist ein Maẞ für die Stärke oder Intensität der Strahlenquelle. Die Einheit für die effektive Dosis ist das Sievert pro Stunde, abgekürzt Sv/h. Hält sich eine Person über einen bestimmten Zeitpunkt in der Nähe dieser Strahlenquelle auf, so nimmt sie eine Dosis auf, welche dem Produkt aus der Dosisleistung und der Aufenthaltszeit entspricht (vgl.: Geschwindigkeit mal Zeit ergibt gefahrene Kilometer). Die Dosisleistung ist keine direkte Maẞzahl für die gesundheitliche Schädigung einer Person, wenn keine Personen anwesend sind oder wenn die Aufenthaltszeit entsprechend kurz gehalten wird.

Radioaktiver Stoff

Ein Stoff, der radioaktive Strahlung aussendet. (Ionisierende) Strahlung selbst bleibt nicht an oder in einer Person haften. Ein radioaktiver Stoff kann durch Kontamination einer Person an der Körperoberfläche abgelagert werden (und in vielen Fällen durch einfache Hygiene abgewaschen werden). Ein radioaktiver Stoff kann auch durch Inhalation oder Aufnahme mit dem Essen oder einem Getränk in den Körper aufgenommen werden. Dies setzt aber voraus, dass der radioaktive Stoff in der Atemluft vorhanden ist oder in Wasser oder Lebensmitteln abgelagert wurde.

Aktivität

Die Anzahl an Kernzerfällen eines radioaktiven Stoffes in einer bestimmten Zeiteinheit (z.B. pro Sekunde). Die Einheit für die Aktivität ist das Becquerel, abgekürzt Bq. Eine Aktivität von 1 Bq entspricht einem Kernzerfall pro Sekunde. Eine andere oft verwendete Einheit ist das Curie, abgekürzt Ci, welches 37 Milliarden Kernzerfällen pro Sekunde entspricht.

Eine Angabe der Aktivität eines radioaktiven Stoffes ist keine direkte Maẞzahl für gesundheitliche Schädigung einer Person.

Radioaktive Kontamination

Deposition eines radioaktiven Stoffes an einer Oberfläche.

Das Vorhandensein einer radioaktiven Kontmination ist kein Maß für eine etwaige Gesundheitsgefährdung. Eine Solche hängt von der Höhe der Aktvität und dem vorhandenen Radionuklid ab.

Moderene Messtechnik kann radioaktive Kontamination bereits in sehr kleinen Mengen / Aktivitäten feststellen.

Wirkung ionisierender Strahlung

Deterministische Wirkung: unmittelbare gesundheitliche Auswirkung auf den Menschen. Diese Wirkung tritt erst ab einer bestimmten (verhältnismäßig hohen) Dosis auf. Die Schwere der Schädigung nimmt mit der Dosis zu.

Stochastische Wirkung: auf statistischer Basis ermittelte mögliche Spätfolgen einer Strahlenexposition. Die Schwere der Schädigung ist unabhängig von der Dosis, aber die Wahrscheinlichkeit einer Erkrankung nimmt mit der Dosis zu.

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Eigener Bericht -staseve- vom 29.05.2014

Rechtliche Normen zur Info:

In der Deutschen Strahlenschutzverordnung findet man im § 5 die Grenzwerte für normale Menschen im Jahr und im § 55 für beruflich mit Strahlen umgehende Menschen festgelegte Grenzwerte für die Gesundheit:
§ 5 Dosisbegrenzung
Wer eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d plant, ausübt oder ausüben lässt, ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Dosisgrenzwerte der §§ 46, 47, 55, 56 und 58 nicht überschritten werden. Die Grenzwerte der effektiven Dosis im Kalenderjahr betragen nach § 46 Abs. 1 für den Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung 1 Millisievert und nach § 55 Abs. 1 Satz 1 für den Schutz beruflich strahlenexponierter Personen bei deren Berufsausübung 20 Millisievert.

§ 55
Schutz bei beruflicher Strahlenexposition
(1) Für beruflich strahlenexponierte Personen beträgt der Grenzwert der effektiven Dosis 20 Millisievert im
Kalenderjahr. § 58 bleibt unberührt. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für ein einzelnes Jahr eine
effektive Dosis von 50 Millisievert zulassen, wobei für fünf aufeinander folgende Jahre 100 Millisievert nicht
überschritten werden dürfen.
(2) Der Grenzwert der Organdosis beträgt für beruflich strahlenexponierte Personen:
1.
für die Augenlinse 150 Millisievert,
2.
für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel jeweils 500 Millisievert,
3.
für die Keimdrüsen, die Gebärmutter und das Knochenmark (rot) jeweils 50 Millisievert,
4.
für die Schilddrüse und die Knochenoberfläche jeweils 300 Millisievert,
5.
für den Dickdarm, die Lunge, den Magen, die Blase, die Brust, die Leber, die Speiseröhre, andere Organe
oder Gewebe gemäß Anlage VI Teil C Nr. 2 Fußnote 1, soweit nicht unter Nummer 3 genannt, jeweils 150
Millisievert
im Kalenderjahr.
(3) Für Personen unter 18 Jahren beträgt der Grenzwert der effektiven Dosis 1 Millisievert im Kalenderjahr. Der
Grenzwert der Organdosis beträgt für die Augenlinse 15 Millisievert, für die Haut, die Hände, die Unterarme,
die Füße und Knöchel jeweils 50 Millisievert im Kalenderjahr. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die
zuständige Behörde für Auszubildende und Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren einen Grenzwert von
6 Millisievert für die effektive Dosis, 45 Millisievert für die Organdosis der Augenlinse und jeweils 150 Millisievert
für die Organdosis der Haut, der Hände, der Unterarme, der Füße und Knöchel im Kalenderjahr festlegen, wenn
dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist.
(4) Bei gebärfähigen Frauen beträgt der Grenzwert für die über einen Monat kumulierte Dosis an der
Gebärmutter 2 Millisievert. Für ein ungeborenes Kind, das aufgrund der Beschäftigung der Mutter einer
Strahlenexposition ausgesetzt ist, beträgt der Grenzwert der Dosis aus äußerer und innerer Strahlenexposition
vom Zeitpunkt der Mitteilung über die Schwangerschaft bis zu deren Ende 1 Millisievert.

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