Viele machen keinen Lohnsteuerjahresausgleich. Sie verschenken jedes Jahr viel Geld. Dabei ist es so einfach mit einem Programm die einzelnen Positionen errechnen zu lassen. Anstelle oder neben den normalen Pauschbeträgen (bei Aufwendungen wegen Behinderung oder Pflege) können Sie noch andere außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Diese führen jedoch nur dann zu einer Minderung der Steuer, wenn sie einen bestimmten Teil Ihrer Einkünfte übersteigen. Zu diesen Einkünften gehören auch Ihre Kapitalerträge, soweit sie der Abgeltungsteuer unterliegen. Bitte tragen Sie diese Kapitalerträge vor Abzug des Sparer-Pauschbetrags ein. Die „zumutbare Belastung“ ist im Einkommensteuergesetz im Einzelnen geregelt und wird vom Finanzamt berücksichtigt.
Andere außergewöhnliche Belastungen sind zum Beispiel:
Bestattungskosten
für Angehörige, soweit sie den Nachlass und etwaige Ersatzleistungen übersteigen (z. B. Sterbegeld der Krankenkassen und andere Versicherungsleistungen). Es können aber nur Kosten berücksichtigt werden, die mit der Bestattung unmittelbar zusammenhängen (z. B. für Grabstätte, Sarg, Blumen, Kränze, Todesanzeigen usw.). Die Kosten für die Trauerkleidung und die Bewirtung der Trauergäste sowie Reisekosten anlässlich der Bestattung werden nicht anerkannt.
Ehescheidungskosten,
soweit es sich um die Prozesskosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich handelt. Nicht berücksichtigt werden Aufwendungen für die Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens, Unterhaltszahlungen und der Vermögensausgleich.
Kfz-Kosten
für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten von Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder von Personen, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt und die zugleich geh- und stehbehindert sind (Merkzeichen „G” oder orangefarbener Flächenaufdruck im Schwerbehindertenausweis). Ohne Nachweis der Kosten werden im Allgemeinen 900 Euro (3.000 km zu 30 Cent) anerkannt.
Bei außergewöhnlich Gehbehinderten, die sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen können (Merkzeichen „aG”), bei Personen mit den Merkzeichen „H” oder „Bl” und bei Personen, die in Pflegestufe III eingestuft sind, werden in angemessenem Rahmen (regelmäßig bis zu 15.000 km jährlich) alle Privatfahrten anerkannt. Die tatsächliche Fahrleistung ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Ein höherer Kilometersatz als 30 Cent wird vom Finanzamt nicht berücksichtigt.
Krankheitskosten,
soweit sie nicht von dritter Seite, z. B. einer Krankenkasse, steuerfrei ersetzt worden sind oder noch ersetzt werden. Hierzu gehört auch die Praxisgebühr. Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel können nur als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn ihre medizinische Notwendigkeit durch Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen wird. Dies gilt auch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente. Bei einer andauernden Erkrankung mit anhaltendem Verbrauch bestimmter Medikamente reicht die einmalige Vorlage einer solchen Verordnung.
Kurkosten,
wenn die Notwendigkeit der Kur durch Vorlage eines vor Kurbeginn ausgestellten amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, sofern sich dies nicht schon aus anderen Unterlagen (z. B. bei Pflichtversicherten aus einer Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse) ergibt. Der Zuschuss einer Krankenversicherung zu Arzt-, Arznei- und Kurmittelkosten reicht als Nachweis der Notwendigkeit der Kur nicht aus.
Pflegekosten,
die Ihnen oder Ihrem Ehegatten für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft oder durch Unterbringung in einem Pflegeheim, in der Pflegestation eines Altenheims oder in einem Altenpflegeheim entstehen. Werden tatsächliche Pflegekosten geltend gemacht, so kann daneben der Behinderten-Pauschbetrag nicht in Anspruch genommen werden.
Bei Auflösung des Haushalts wird von den Aufwendungen eine Haushaltsersparnis von 22,23 Euro täglich (667 € monatlich, 8 004 € jährlich) abgezogen.
Ein Abzug ist auch für Aufwendungen möglich, die Ihnen aus der Pflegebedürftigkeit einer anderen Person zwangsläufig entstehen. Geben Sie bitte neben den von Ihnen und ggf. weiteren Personen getragenen Aufwendungen auch die Gesamtkosten der Heimunterbringung, die Höhe der Erstattungen von dritter Seite (z. B. Pflegekasse) sowie die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge der pflegebedürftigen Person an.
Für den Teil der haushaltsnahen Pflegekosten, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, können Sie in Zeile 71 die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen beantragen (vgl. auch die Erläuterungen zu den Zeilen 74 bis 79).
Wiederbeschaffungskosten
für Hausrat und Kleidung, die durch ein unabwendbares Ereignis, z. B. Brand oder Hochwasser, verloren wurden, wenn keine allgemein zugängliche und übliche Versicherung möglich war.