Bankdatenaustausch ab sofort Meldungen an die Finanzämter

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Die Bankdaten der Bürger in der BRD sind schon lange für das Finanzamt sichtbar. Obwohl angeblich erst seit 2016 dieser Beschluss greifen soll. In den Rundschreiben der Banken wird man jetzt informiert: Heute informieren wir Sie zu einem internationalen Abkommen zum Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen, dem „Common Reporting Standard“ (CRS). Der Text ist gesetzlich vorgeschrieben…

Hinweise zum internationalen automatischen Austausch
von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen
Verpflichtung der Finanzdienstleister zur Erhebung von Daten ihrer Kunden
Das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in

Steuersachen hat zum Ziel, Steuerhinterziehung
durch Kapitalanlagen im Ausland abzuwenden. Deutschland setzt damit die erweiterte EU-Amtshilferichtlinie um, die auf einem
international einheitlichen Meldestandard der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) beruht.
Selbstauskunft
Seit dem 1. Januar 2016 sind Finanzdienstleister verpfl ichtet, Informationen zu der steuerlichen Ansässigkeit ihrer Kunden zu
erheben. Die Kunden müssen jetzt in einer Selbstauskunft Namen, aktuelle Postanschrift, Geburtsdatum, alle Länder, in denen sie
steuerlich ansässig sind, sowie die jeweilige Steueridentifikationsnummer angeben.
Automatischer Informationsaustausch
Die mit der Selbstauskunft erhobenen Kundendaten müssen von den Finanzdienstleistern zusammen mit den Ertragsdaten und dem
Gesamtwert der zum 31. Dezember auf den Konten des Kunden vorhandenen Vermögensbestände jährlich an das Bundeszentralamt
für Steuern gemeldet werden. Diese Daten werden dann vom Bundeszentralamt für Steuern an den Staat (bzw. die Staaten), in
dem (bzw. in denen) der Kunde steuerlich ansässig ist, weitergeleitet.
Steuerliche Ansässigkeit
Ob ein Kunde in einem Staat steuerlich ansässig ist, richtet sich nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen zur unbeschränkten
Steuerpfl icht und etwaigen Doppelbesteuerungsabkommen.
Die Staatsbürgerschaft allein führt regelmäßig nicht zur steuerlichen Ansässigkeit. Dies gilt nur in Ausnahmefällen (wie für die USA).
Anknüpfungspunkte der Besteuerung sind vielmehr ortsgebundene persönliche Merkmale. Dies kann ein Wohnsitz, ein ständiger
Aufenthalt oder – bei Unternehmen – der Ort der Geschäftsleitung im jeweiligen Staat sein. Ein Bankkunde kann auch in verschiedenen
Staaten gleichzeitig als steuerlich ansässig gelten, beispielsweise durch mehrere Wohnsitze.
Einkünfte aus anderen Staaten, die dort einer Besteuerung an der Quelle unterliegen können (etwa Miet- und Pachteinnahmen,
Einnahmen aus Kapitalvermögen), führen für sich allein genommen noch nicht automatisch zu einer steuerlichen Ansässigkeit im
Ausland.
Für Fragen zur steuerlichen Ansässigkeit sollten Bankkunden fachkundige Beratung (Steuerberater, Rechtsanwalt) in Anspruch nehmen
oder eine Klärung mit den zuständigen lokalen Steuerbehörden herbeiführen.
Steueridentifi kationsnummer
In der Selbstauskunft ist die Steueridentifi kationsnummer für die Staaten anzugeben, in denen ein Bankkunde steuerlich ansässig ist.
Dies setzt voraus, dass dieser Staat eine Steueridentifi kationsnummer vergibt.
Weitere Informationen
Am Informationsaustausch nehmen sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union teil. Weitere Informationen zu den am
Informationsaustausch teilnehmenden Staaten und zu den Steueridentifikationsnummern aller Länder finden Sie auf den Webseiten des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfi nanzministerium.de), des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.de), der
EU-Kommission nancial_account_information/
index_de.htm) sowie der OECD (http://oecd.org/tax/automatic-exchange/).