Karfreitag ist Musikverbot

Es scheint wohl nicht mehr bekannt zu sein, dass an Karfreitag keine Musik in der Öffentlichkeit gespielt werden darf. Auch Veranstaltungen gewerblicher oder privater Art sind verboten. In der Stadt beim Türken dudelt aber trotzdem die türkische Musik. So viel zu Integration in Deutschland…
Nach dem Feiertagsgesetz sind untersagt:

öffentliche Sportveranstaltungen (§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2, Abs. 2 FeiertagsG)
– am Karfreitag während des ganzen Tages (also ab 0 Uhr)
– am Totengedenktag (Sonntag vor dem 1. Advent) von 3 Uhr bis 13 Uhr
– am Ostersonntag, Pfingstsonntag, an Fronleichnam, am ersten Weihnachtstag von 0 Uhr bis 11 Uhr

öffentliche Tanzunterhaltungen (§ 10 FeiertagsG)
– am Tag der deutschen Einheit (03.10.), an Allerheiligen (01.11.), am Allgemeinen Buß- und Bettag (Mittwoch vor dem letzten Sonntag des Kirchenjahres), am Volkstrauertag, am Totengedenktag
(Sonntag vor dem 1. Advent), am 24.12. von 3 Uhr bis 24 Uhr
– am Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag und am ersten Weihnachtstag während des ganzen Tages
– an den übrigen Sonntagen sowie den übrigen gesetzlichen Feiertagen, also an Neujahr, am Erscheinungsfest (06.01.), am Ostermontag, an Christi Himmelfahrt, am Pfingstmontag, an Fronleichnam und am zweiten Weihnachtstag mit Ausnahme des 01.05. (und des 03.10.) von 3 Uhr bis 11 Uhr

Tanzveranstaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen (§ 11 FeiertagsG)
– an Allerheiligen, am Allgemeinen Buß- und Bettag, Volkstrauertag und Totengedenktag von 3 Uhr bis 24 Uhr
– am Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag und am ersten Weihnachtsfeiertag während des ganzen Tages

Gesetz über die Sonntage und Feiertage in der Fassung vom 08.05.1995 (GBl. S. 450) öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeiertagsG)
– am Karfreitag ab 0 Uhr
– am Totengedenktag ab 3 Uhr

sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeiertagsG)
– am Karfreitag ab 0 Uhr
– am Totengedenktag ab 3 Uhr

während des Hauptgottesdienstes an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen mit Ausnahme des 01.05. und des 03.10.
– öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge und Umzüge, soweit sie geeignet sind, den Gottesdienst unmittelbar zu stören
– alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen
– öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen öffentlich eingeladen oder für die Eintrittsgeld erhoben wird

Hinweis:
In besonderen Ausnahmefällen können die Gemeinden (Ortspolizeibehörden) oder die Landratsämter Befreiungen
von dieser Vorschrift erteilen