Gold und Steuern

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Gold bzw. und auch Goldmünzen sind keine anmeldepflichtigen Barmittel im Sinne der „Überwachung des Barmittelverkehrs an den Außengrenzen der Europäischen Union“. Eine schriftliche „Barmittelanmeldung“ (Vordruck 0400) ist daher NICHT abzugeben.

Mit Gold über die Grenze
I. „Anmeldung von Barmitteln“ – Vordruck 0400 (deutsche Fassung)

Anmeldepflichtige Barmittel sind:
Bargeld,
Schecks,
Reiseschecks,
Zahlungsanweisungen,
Wechsel,
Solawechsel,
Aktien,
Schuldverschreibungen
fällige Zinsscheine
soweit die Summe des Wertes aller mitgeführten Barmittel den Schwellenwert von 10.000 Euro erreicht oder überschreitet.
II: Einfuhr Gold im Reiseverkehr
Bei der Einfuhr von Gold überschreitet man mit hoher Wahrscheinlichkeit die Einreisefreimengen.
Daher muß das Gold MÜNDLICH angemeldet werden.
Eine Mengenbeschränkung gibt es nicht.
Goldmünzen sind nur in Ausnahmefällen umsatzsteuerbefreit, wenn sie im Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind. Das ist weder beim Gold Dinar noch bei Silber Dirham der Fall – noch nicht.
Bei Goldbarren sieht das besser aus.

Hier der einschlägige Gesetzestext (UStG):

§ 25c Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold

(1) Die Lieferung, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold, einschließlich Anlagegold in Form von Zertifikaten über sammel- oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold, insbesondere auch Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird, sowie Terminkontrakte und im Freiverkehr getätigte Terminabschlüsse mit Anlagegold, die zur Übertragung eines Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Anlagegold führen, sind steuerfrei. Satz 1 gilt entsprechend für die Vermittlung der Lieferung von Anlagegold.

(2) Anlagegold im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.

Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel;

2.

Goldmünzen, die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen, nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 Prozent übersteigt.

(3) Der Unternehmer … (das interessiert in diesem Sachzusammenhang nicht) …

2. Teil
•Wer über Minenaktien in Gold investiert, muss seine erhofften Gewinne später unabhängig von Haltefristen mit dem Finanzamt teilen.
•Der Ertrag aus effektivem Goldbesitz bleibt hingegen nach einem Jahr steuerfrei.

Zwischen diesen beiden Eckpunkten bewegen sich Fonds, Zertifikate, Goldanleihen und sonstige Wertpapiere mit Bezug auf das Edelmetall.

„Während dies auf den ersten Blick einfach erscheint, steckt der Teufel im Detail“, sagt Steuerberater Volker Schmidt von der Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart: „Steuerfreiheit nach einem Jahr bedeutet nämlich auch, dass später realisierte Verluste steuerlich nicht mehr zählen.“

Mit Blick auf den Fiskus kommen Minenaktien am schlechtesten davon. Denn vom Kursplus geht ein Viertel Abgeltungsteuer ans Finanzamt, und Verluste dürfen nicht mit Zinsen, Dividenden oder Gewinnen aus anderen Wertpapierarten verrechnet werden.

Besser sieht es da mit Aktienfonds aus, die in Minengesellschaften investieren.

Hier lassen sich Verluste mit anderen Kapitaleinnahmen verrechnen, und die auf Fondsebene reinvestierten Gewinne lösen erst einmal keine Steuer aus. „Der Verkaufserlös kann brutto angelegt werden und bringt immerhin einen Stundungseffekt“, so der Experte. Erst wenn der Anleger seine Anteile abstößt, greift der Fiskus zu.

Die gleichen Regeln gelten für Exchange-Traded Funds oder kurz ETFs, die ihre Vorteile durch geringere Gebühren ausspielen.

Hiervon zu unterscheiden sind jedoch die ähnlich klingenden Exchange-Traded Commodities ETCs, die als Alternative zu Investmentfonds eine gezielte Anlage in Rohstoffe ermöglichen.

Denn hierbei handelt es sich um Schuldverschreibungen, die an die Wertentwicklung von Rohstoffpreisen gekoppelt sind. Sie besitzen nicht nur wie Zertifikate ein Ausfallrisiko des Emittenten, sondern werden auch steuerlich so behandelt. Diese Differenzierung war allerdings nur beim Erwerb vor 2009 wichtig, da es für Zertifikate nur den verkürzten Bestandsschutz vor der Kursgewinnbesteuerung gab.

Interessanter ist hier schon die steuerliche Sonderbehandlung bei Derivaten, die das gelbe Metall effektiv in ihrem Bestand haben. So verbrieft die Xetra-Goldanleihe einen Anspruch auf die Lieferung des Edelmetalls und bietet den Vorteil, dass keine Transport- und Versicherungskosten wie beim Erwerb von physischem Gold anfallen. Der Besitzer kann jederzeit seinen Anspruch auf Lieferung der verbrieften Menge Gold geltend machen.

Der große Vorteil von Goldanleihen mit Blick auf den Fiskus: Beim Verkauf der Anleihe muss der Anleger keine Abgeltungsteuer zahlen, und es gilt weiterhin die einjährige Spekulationsfrist. Gewinne bleiben anschließend steuerfrei und unterliegen bis dahin der individuellen Progression. „Dafür zählen Verluste aber nur binnen Jahresfrist und sind nur begrenzt mit anderen Spekulationsgewinnen verrechenbar“, betont der Steuerberater.

Mit dem effektiven Besitz werben auch reine Goldfonds. Da die in Deutschland nicht zugelassen sind, werden sie in der Schweiz aufgelegt. Hier beginnen dann die steuerlichen Unsicherheiten, auf die in den Emissionsprospekten hingewiesen wird. „Der Fiskus könnte sie als intransparente Investmentfonds einstufen, was hohe Pauschalsteuern nach sich zieht“, erklärt Schmidt. Ansonsten würden die Regeln wie bei geschlossenen Fonds gelten, und der Anleger ist anteilig am Goldvermögen beteiligt. Dann greift wieder die einjährige Spekulationsfrist mit der Aussicht auf anschließende Steuerfreiheit

Diese Ungewissheit besteht beim direkten Erwerb von Goldmünzen oder -barren nicht. Hier gibt es keine Probleme mit dem Finanzamt, und beim Verkauf können höchstens Spekulationsgeschäfte vorliegen.