Zwangsanleihen

Goldverbot zum Wohle der Allgemeinheit zulässig

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Alles ist im Grundgesetz geregelt: Nach Artikel 14 Abs. 3 Grundgesetz:
„Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen“.
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