Goldverbot zum Wohle der Allgemeinheit zulässig

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Alles ist im Grundgesetz geregelt: Nach Artikel 14 Abs. 3 Grundgesetz:
„Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen“.

Finanzielle Zwangsmassnahmen sind weder neu, noch aus der Mode gekommen. Das Stichwort “Zwangsanleihe“ tauchte erst vor kurzem wieder auf. Im Herbst letzten Jahres
wurde diese Variante sogar öffentlich diskutiert: Link

1922 wurde in Deutschland darüber nicht nur diskutiert, sondern umgesetzt
und eingeführt. Diese Anleihe war zunächst unverzinslich und
konnte durch den Inhaber auch nicht gekündigt werden. Übrigens sind
viele dieser Anleihen heute noch existent. Die Hyperinflation von 1923
machte die Anleihen wertlos, eine Einlösung lohnte nicht mehr. Mehr zu
Zwangsanleihen unter Link